Reife- u. Diplomprüfung
Ausbildung
- 5 Jahre, je 37 Wochenstunden
- Pflichtpraktikum mind. 8 Wochen vor Eintritt in das letzte Schuljahr
Prüfungsgebiete für die Reife- und Diplomprüfung (Tagesschule)
1. Projektklausur oder Diplomarbeit
2. Klausurarbeiten:
- Deutsch oder Englisch oder Französisch
- Angewandte Mathematik und Fachtheorie
3. Mündliche Prüfungen:
- Schwerpunktfach
je nach Ausbildungszweig
oder Umfeldfrage zur Diplomarbeit
- Komplementärfach
je nach Ausbildungszweig
- Allgemein bildendes Wahlfach
je nach Ausbildungszweig
Hinweise auf Berechtigungen
I. Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien und Fachhochschulen
Dieses Zeugnis berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs, einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
II. Berechtigung gemäß dem Ingenieurgesetz
Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“/“Ingenieurin“ wird dem Inhaber/der Inhaberin dieses Reife- und Diplomprüfungszeugnisses über sein/ihr Ansuchen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (BGBl. I Nr. 120/2006 vom 24. Juli 2006, in der geltenden Fassung) verliehen.
III. Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
IV. Berechtigungen gemäß der Gewerbeordnung
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.
V. Berechtigungen in der Europäischen Union
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung dieser Lehranstalt gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinn des Art. 11 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/36/EG dar und entspricht gemäß Art. 13 Abs. 3 dieser RL einem Ausbildungsnachweis, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren abschließt, unabhängig davon, ob die im Aufnahmestaat geforderte Ausbildung Art. 11 Buchstabe d) oder Art. 11 Buchstabe e) der RL zuzuordnen ist.